Der Vorstand

  • Felix Lindenmaier (Präsident)
  • Christine Baader (Aktuarin)
  • Andreas Kurmann (Öffentlichkeitsarbeit)
  • Matthieu Gutbub (künstlerische Leitung)
  • Jean-Jacques Dünki (künstlerische Leitung)

Statuten

  1. Unter dem Namen Förderverein „CONCERTS AURORE BASEL“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
  2. Der Förderverein „CONCERTS AURORE BASEL“ trägt die gleichnamige Konzertreihe. Der Schwerpunkt der genannten Konzerte liegt in der Musik des 17. bis zum frühen 20. Jahrhundert, mit professionellen Ausführenden in würdigem Rahmen. Mindestens ein Anlass pro Saison ist jungen Musikern/Musikerinnen vorbehalten. Sorgfalt in der Auswahl der Werke und Ausführenden und hohe Qualität der Darbietungen sind unabdingbar. Der Förderverein wacht über diese Ziele und stellt Organisation und finanzielle Mittel sicher.
  3. Der Verein verfügt über folgende Mittel: A. Mitgliederbeiträge, deren Höhe die jährliche Mitgliederversammlung festlegt. B. Freiwillige Spenden und Zuwendungen. C. Subventionen und Sponsorenbeiträge. Beiträge, die unannehmbare Bedingungen an Inhalt und Erscheinungsbild der Konzerte stellen, sind abzulehnen.
  4. Aktivmitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihr Interesse an den Konzerten bekundet.
    Passivmitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Konzerte für unterstützenswert erachtet. Aufnahmegesuche sind an den Aktuar/die Aktuarin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. –  bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
    2. –  bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  6. Ein Vereinsaustritt ist auf Ende jeder Saison durch einfaches Schreiben an den Aktuar/die Aktuarin möglich. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge auch auf zweite Aufforderung hin nicht bezahlt werden.
  7. Organe des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung   
    2. der Vorstand    
    3. der/die Rechnungsrevisor/in
  8. Die Generalversammlung                                                                                  
    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet jährlich Ende der Saison statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden alleinigen Zuständigkeiten:
    1. Wahl des Vorstandes, des/der Präsidenten/Präsidentin und Rechnungsrevisoren/in
    2. Festsetzung und Änderung der Statuten
    3. Genehmigung der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
    4. Beschluss über das Jahresbudget
    5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, eingeladen.
  9. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und konstituiert sich selber. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
  10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen/eine Rechnungsrevisoren/-revisorin, welcher die Buchführung anhand der Jahresrechnung mittels Stichkontrollen überprüft.
  11. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsidenten/Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  12. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  13. Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  14. Die Auflösung des Vereins kann durch drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
  15. Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 19. Dezember 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.